von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / § 535
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
HEUKING
Über die Autorin,
Frau Rechtsanwältin Dr. Juliane Reichelt
Die Kommentierung 'Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts' sowie zu § 535 BGB wurde von unserer Autorin Dr. Juliane Reichelt verfasst, in freundlicher Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Levin Maurer.
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